Der Seniorenrat der Gesamtgemeinde Hilzingen



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Satzung

Satzung für den Seniorenrat der Gemeinde Hilzingen

Präambel

Seniorinnen und Senioren in Hilzingen mit seinen 5 Teilorten und der Kerngemeinde sind bereit, ihre
Kompetenzen und Erfahrungen für das Gemeinwohl einzubringen. Als Gesprächspartner für Themen&xnbsp;des
Älterwerdens und Altseins wollen sie aktiv an den kommunalpolitischen Entwicklungs- und
Gestaltungsprozessen mitwirken.

§1 Grundsätze

Zu den Seniorinnen und Senioren im Sinne dieser Satzung gehören alle Einwohner von Hilzingen,
die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Der Seniorenrat der Gemeinde ist ein freiwilliger Zusammenschluss älterer Einwohner. Er ist
ihr Ansprechpartner und er vertritt ihre Interessen. Der Gründung eines Seniorenrates wurde
vom Gemeinderat am 22.6.2010 in öffentlicher Sitzung zugestimmt. Eine Zusammenarbeit
zwischen Seniorenrat und Gemeinderat sowie anderen Orts- und Stadtseniorenräten sowie dem
Kreisseniorenrat Konstanz und Fachkräften ist unerlässlich.
Der Seniorenrat ist unabhängig, und in seiner Funktion parteipolitisch neutral und konfessionell
ungebunden. Satzungsänderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung
des Gemeinderates.

§2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Seniorenrat Hilzingen
  • tritt ein für die Belange älterer Menschen und versteht sich als Forum für Meinungsbildung
    und Erfahrungsaustausch.
  • macht die Öffentlichkeit und die Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft auf die spezifischen
    Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an Lösungen mit.
  • will die parlamentarischen Gremien (z.B. Gemeinderat und Ausschüsse) sowie die Verwaltung in
    Fragen der Seniorenarbeit beraten.
  • setzt sich für die Verbesserungen der Lebensbedingungen älterer Menschen ein und versucht dazu
    Empfehlungen zu geben.
  • will die Eigeninitiative und eine positive Lebenseinstellung der älteren Menschen in ihrer neuen
    Lebensphase stärken.
  • wirkt mit bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten und Hilfen für ältere Menschen.
  • will die Qualität der Beziehungen zwischen den Generationen stärken und damit auch Menschen
    erreichen, die einem Engagement eher fern stehen.
(2) Der Seniorenrat entwickelt seine Aufgaben aus eigener Initiative.

(3) Er führt keine Rechtsberatung durch.

§3 Zusammensetzung des Seniorenrates Hilzingen, Wahlen

(1) Der Seniorenrat der Gemeinde Hilzingen besteht aus 15 Personen. Diese müssen das 60. Lebensjahr
.....vollendet und ihren Wohnsitz in Hilzingen haben.

(2) Der Seniorenrat setzt sich zusammen aus
  • der/dem Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/dem Schatzmeister/in
  • der/dem Schriftführer/in
  • midestens vier Beisitzern
Der/die Schriftführer/in ist auch für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
Der Bürgermeister, sein Stellvertreter oder ein Vertreter der Verwaltung nimmt bei Bedarf
an den Sitzungen des Seniorenrates mit beratender Stimme teil.

(3) Die Mitglieder des Seniorenrates werden von den Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Hilzingen
..... in einer öffentlichen Sitzung (Jahreshauptversammlung) gewählt.

(4) Der Seniorenrat kann bei Bedarf zu einzelnen Sitzungen oder Beratungspunkten Sachverständige
..... und sachkundige Personen einladen.

(5) Der Seniorenrat tritt sooft zusammen wie es seine Aufgaben erfordern, mindestens jedoch
..... viermal jährlich. Ferner ist dann eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens 8 Mitglieder
..... des Seniorenrates dies beantragen.

(6) Der Seniorenrat ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in
..... und 7 weitere Mitglieder anwesend sind.

(7) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
..... Diese wird von der/dem Schriftführer/in und der/dem Vorsitzenden unterzeichnet.

(8) Der Vorstand führt die laufenden Tätigkeiten und Aktionen des Seniorenrates aus. Die/der 1. Vorsitzende
..... oder ihre/seine Stellvertreter/in vertreten offiziell den Seniorenrat nach außen (z.B. gegenüber
..... Verbänden, Behörden, Gerichten). Sie/er ist berechtigt, Auslagen bis zur Höhe von €100,-- direkt
..... zu veranlassen. Darüber hinausgehende Beträge sind vom Vorstand zu bewilligen.
..... Die/der Schatzmeister/in verwaltet das Girokonto und führt ein Kassenbuch über alle Ein- und Ausgänge.
..... Sie/er leistet Zahlungen bzw. Überweisungen auf Anweisung der/des 1. Vorsitzenden oder deren/dessen
..... Stellvertreters und erstellt am Jahresende einen Kassenbericht.

§4 Mitwirkung im Gemeinderat und dessen Ausschüssen

(1) Der Seniorenrat sollte vom Bürgermeister bzw. von der Verwaltung bei den Belangen die ältere
..... Menschen betreffen, möglichst frühzeitig informiert und beteiligt werden. Eine entsprechende
..... Information und Beteiligung bietet sich an vor allem bei den Bereichen
  • Orts- und Verkehrsplanung
  • Wohnen und Betreuen
  • Freizeit und Sport
  • Bildung und Kultur
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten
Mit der jeweiligen Übersendung der Einladung mit den entsprechenden Erläuterungen zu den
öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates bzw. der Ausschüsse an den Vorsitzenden des Seniorenrates
trägt die Gemeinde dieser Verpflichtung ausreichend Rechnung.

(2) Der Seniorenrat kann bis zu zwei Personen als sachkundige Einwohner in Sitzungen des
.... Gemeinderates und seiner Ausschüsse entsenden. Den bei den öffentlichen Sitzungen des
.... Gemeinderates anwesenden Vertretern des Seniorenrates kann entsprechend den Bestimmungen der
.... Gemeindeordnung (GemO) das Wort erteilt werden.

(3) Der Seniorenrat kann als Personenvereinigung gem. §33 IV GemO zu relevanten Themen
.... auf Antrag im Gemeinderat und seinen Ausschüssen ein Anhörungsrecht eingeräumt werden.

§5 Finanzierung

(1) Die Mitglieder des Seniorenrates arbeiten ehrenamtlich und ohne Entschädigung.

(2) Die Gemeinde Hilzingen ersetzt dem Seniorenrat die anfallenden Auslagen im erforderlichen Rahmen.
.... Der Ersatz von Auslagen, die über den eigentlichen Bürobedarf (z.B. Kopien, Schreibutensilien,
.... Portoauslagen, Kuverts etc.) hinausgehen (z.B. Werbung Fahrtkostenerstattung für die Teilnahmen
.... an Fachtagungen -Kreisseniorenrat) bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde.
.... Die Gemeinde unterstützt den Seniorenrat in verwaltungstechnischem und administrativem Bereich
.... sowie grundsätzlich mit der unentgeltlichen Überlassung der freien Räume der Gemeinde.
.... Eine möglichst frühzeitige Einbindung der Gemeinde in die geplanten Termine durch den Seniorenrat
.... ist anzustreben. Förderlich für die Arbeit des Seniorenrates ist ein Versicherungsschutz im
.... Rahmen der Verordnungen für ehrenamtliche Tätigkeiten.

....

§6 Jahreshauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung wird jährlich mindestens einmal von der/dem Vorsitzenden oder
.... einem/r seiner/ihrer Stellvertreter einberufen und geleitet.
.... Die Einladung erfolgt über das Mitteilungsblatt der Gemeinde Hilzingen oder die örtlichen
.... Presseorgane.

(2) Dabei wird u.a. über die vergangene und zukünftige Arbeit berichtet und Neuwahlen abgehalten.
.... Der Bericht und die Ergebnisse werden auch dem Gemeinderat vorgetragen.

(3) Um eine langfristige und kontinuierliche Arbeit des Seniorenrats zu gewährleisten, werden die
.... Vorstandsmitglieder je zur Hälfte im jährlichen Wechsel für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
.... So sind im einen Jahr der 1. Vorsitzende, der Kassier, ein Kassenprüfer und die Hälfte der
.... Beisitzer und im darauf folgenden Jahr der 2. Vorsitzende, der Schriftführerund die andere
.... Hälfte der Beisitzer zu wählen

(4) Falls ein Mitglied des Seniorenrates durch Verzicht, Wegzug oder Tod ausgeschieden ist, entscheidet
.... die Hauptversammlung über eine Ersatzwahl.

(5) In der Hauptversammlung ist auch eine Satzungsänderung mit 2/3 der anwesenden Seniorinnen und
.... Senioren nach Vorankündigung in der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher möglich.

(6) Die Kassenprüfung wird durch den/die Rechnungsamtsleiter/in der Gemeinde Hilzingen oder dessen/deren
.... Stellvertretung und einer zweiten, nicht der Vorstandschaft angehörenden Person vorgenommen.

§7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 20.9.2010 in Kraft.

Hilzingen, den 20 September 2010

In der Jahreshauptversammlung vom 12.3.2012 wurde §3 und §6 geändert.

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